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Dieses Thema hat 8 Antworten
und wurde 671 mal aufgerufen
 Allgemeines zum Thema
jeepdoctor Offline

Mitglied

Beiträge: 102

10.06.2011 09:54
Rücklicht bei Oldtimern Zitat · Antworten

Gibt es eine Übergangs- bzw. Ausnahmegenehmigung für nur ein Rücklicht bei Oldtimern?
Mein TÜV hat mir die Nachrüstung von einem zweiten Rücklicht beim §31 zur Oldtimerbegutachtung aufgetragen.
Werksseitig war aber beim OPEL Kadett K38 nur ein Rücklicht links vorgesehen.

Kann ich da jemand Aufklären, würde mich freuen.

Gruß Hans

Michael P. Offline

Admin


Beiträge: 2.848

10.06.2011 11:27
#2 RE: Rücklicht bei Oldtimern Zitat · Antworten

Das muss man lange suchen. Leider konnte ich zu Deiner Frage auf die schnelle nichts finden, bleibe aber am Ball.
§72 nennt die Übergangsfristen und Bestandschutzdaten
http://www.stvzo.de/stvzo/C2.htm


§ 19 Abs. 4 Satz 1 (Mitführen eines Abdrucks der besonderen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung)

gilt nicht für Änderungen, die vor dem 1. März 1985 durchgeführt worden sind.

§ 22 a Abs. 1 Nr. 3 (Sicherheitsglas)
gilt nicht für Sicherheitsglas, das vor dem 1. April 1957 in Gebrauch genommen worden ist und an Fahrzeugen verwendet wird, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind.

§ 22 a Abs. 1 Nr. 10 (Nebelscheinwerfer)

gilt nicht für Nebelscheinwerfer, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind.

§ 22 a Abs. 1 Nr. 17 (Fahrtrichtungsanzeiger)

gilt nicht für Blinkleuchten als Fahrtrichtungsanzeiger, die vor dem 1. April 1957 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 22a Abs. 1 Nr. 17 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar.

§ 22 a Abs. 2 (Prüfzeichen)

gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen und lichttechnische Einrichtungen - ausgenommen Warneinrichtungen nach § 53 a Abs. 1 -, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Januar 1954 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

§ 30 c Abs. 2 (vorstehende Außenkanten an Personenkraftwagen)
ist spätestens ab 1. Januar 1993 auf Personenkraftwagen anzuwenden, die auf Grund einer Betriebserlaubnis nach § 20 von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. Andere Personenkraftwagen müssen § 30 c Abs. 1 oder 2 entsprechen.

§ 35 a Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 7 (Sitze, Sitzverankerungen, Kopfstützen, Anforderungen an Verankerungen und Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme) ist spätestens anzuwenden

1. für erstmals in den Verkehr kommende neue Typen von
a) Kraftfahrzeugen ab dem 1. Juni 1998,
b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 1999 und

2. für alle erstmals in den Verkehr kommende
a) Kraftfahrzeuge ab dem 1. Oktober 1999,
b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 2001.

Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Juni 1998 oder 1. Oktober 1999 (Nr. 1 a und Nr. 2 a) oder Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t, die vor dem 1. Oktober 1999 oder 1. Oktober 2001 (Nr. 1 b und Nr. 2 b) erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35 a einschließlich der dazugehörenden Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung anwendbar.

§ 45 Abs. 2 (Lage des Kraftstoffbehälters)
gilt nicht für reihenweise gefertigte Fahrzeuge, für die eine Allgemeine Betriebserlaubnis vor dem 1. April 1952 erteilt worden ist, und nicht für Fahrzeuge, die im Saarland vor dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

§ 49 a Abs. 8 (ausreichende elektrische Versorgung)
tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge und Züge.

§ 52 a (Rückfahrscheinwerfer)
tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.
Bei den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen genügt es, wenn die Rückfahrscheinwerfer nur bei eingeschaltetem Rückwärtsgang leuchten können.
Bei Fahrzeugen, die in der Zeit vom 1. Juli 1961 bis zum 31. Dezember 1986 erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen die Rückfahrscheinwerfer so geschaltet sein, dass sie weder bei Vorwärtsfahrt noch nach Abziehen des Schalterschlüssels leuchten können.


Der gültige § für die Leuchten:
§53 Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlußleuchte zu haben. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlußleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei Krafträdern nicht tiefer als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1500 mm, bei Arbeitsmaschinen und Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht höher als 1900 mm über der Fahrbahn liegen. Wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieser Maße nicht zuläßt, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 2100 mm über der Fahrbahn liegen. Die Schlußleuchten müssen möglichst weit voneinander angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlußleuchten ausgerüstet sein. Vorgeschriebene Schlußleuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nicht angeschlossen sein.

(2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7 der mechanischen Bremse, anzeigen. Die Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigung eines Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung aufleuchten. Bremsleuchten, die in der Nähe der Schlußleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese leuchten. Bremsleuchten sind nicht erforderlich an

Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h,

Krankenfahrstühlen,

Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Nummern 1 und 2 und

Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahrantrieb, der als Betriebsbremse anerkannt ist.



Hier die Ausnahmeregelung dazu:
§ 53 Abs. 2 Satz 1 (Anzahl der Bremsleuchten)

An Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügt eine Bremsleuchte.

(Es ist also eine Auslegungssache. Theoretisch musst Du nach Aktenlage zwei Rückleuchten haben, aber nur ein Bremslicht. Im Hinblick auf den §49a Abs. 8, wegen ausreichender elektrischer Versorgung, sowie den Originalitätkriterien für H-Kennzeichen, dürfte widerum auch nur ein Rücklicht plausibel sein. Wenn das Bordnetz nur Strom für ein Rücklicht liefern kann, es Werksseitig nur mit einem Rücklicht ausgerüstet würde, während andere Hersteller und andere Fahrzeuge des gleichen Herstellers mit zwei Rückleuchten serienmäßig ausgeliefert wurden mus doch ein triftiger Grund für nur ein Rücklicht vorgelegen haben.)

§ 53 Abs. 2 (Farbe des Bremslichts)
An Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sind

1. Bremsleuchten für gelbes Licht und

2. Bremsleuchten, die mit Blinkleuchten in einem Gerät vereinigt sind, und bei denen bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten einer Blinkleuchte nur eine der beiden Bremsleuchten brennt oder bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten des Warnblinklichts das Warnblinklicht die Funktion des Bremslichtes übernimmt,
weiterhin zulässig.

§ 53 d Abs. 2 (Ausrüstung mit Nebelschlussleuchten)
ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.

§ 54 Abs. 3 (Winker für gelbes Blinklicht und Pendelwinker)
Statt der in § 54 Abs. 3 vorgeschriebenen Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. April 1974 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Winker für gelbes Blinklicht oder Pendelwinker für gelbes Dauerlicht angebracht sein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (BGBl. I S. 897) zulässig waren.

Gruß, Michael.

fährt lieber als rumzustehen
www.oldtimerferien.de

Dannoso. Offline

Mitglied

Beiträge: 50

10.06.2011 14:01
#3 RE: Rücklicht bei Oldtimern Zitat · Antworten

Hallo,

mal ehrlich, ich möchte nicht gerne Nachts mit einem Motorrad verwechselt werden! Und irgend ein Suffkopp kachelt mir dann hinten in den Oldie.

Meine Meinung: an dieser Stelle geht Sicherheit vor Originalität.

Schöen Grüsse

jeepdoctor Offline

Mitglied

Beiträge: 102

10.06.2011 14:18
#4 RE: Rücklicht bei Oldtimern Zitat · Antworten

Zitat von Dannoso.
Hallo,

mal ehrlich, ich möchte nicht gerne Nachts mit einem Motorrad verwechselt werden! Und irgend ein Suffkopp kachelt mir dann hinten in den Oldie.

Meine Meinung: an dieser Stelle geht Sicherheit vor Originalität.

Schöen Grüsse


Darum war die Rücklichter ja auf der linken Seite angebracht. Aber ob 1 oder 2 Rücklichter mit 6 Volt. Man sieht sie trotzallem sowieso schlecht, da geb ich dir Recht.

VD12 Offline

Auto-Profi

Beiträge: 504

10.06.2011 15:37
#5 RE: Rücklicht bei Oldtimern Zitat · Antworten

Hallo,

ich denke mir das hier die Verwendung von LED die in den alten kleinen Leuchten wesentlich besser zu sehen sind und auch weniger Strom benötigen eine sinnvolle Modernisierung ist.
In den Leuchten stören sie das Erscheinungsbild nicht erfüllen aber ihren Zweck im Einsatzfall für den Nachfolgenden sichtbar zu sein wesentlich besser als die schwachen Glühbirnen.

Als Denkanstoß
VD12

wolfi Offline

Mitglied

Beiträge: 300

10.06.2011 16:07
#6 RE: Rücklicht bei Oldtimern Zitat · Antworten

Hallo,
also ich fahre seit Jahrzehnten mit 6V auch in der Nacht und bei Regen. Mit normalen Glühbirnen wenn die Elektrik gut ist gibt es da überhaupt kein Problem. LED hat natürlich mehr Leuchtkraft und weniger Stromverbrauch und ist nur zu empfehlen.
Im Sinne meiner eigenen Sicherheit würde ich auf jeden Fall 2 Leuchten vorziehen.........eine kann man ja so montieren, dass sie abnehmbar ist.
Gruß
w.

Klaus A. Offline

Co-Admin


Beiträge: 1.235

10.06.2011 22:14
#7 RE: Rücklicht bei Oldtimern Zitat · Antworten

hallo zusammen,


hier die klare Antwort auf die Eingangsfrage:

Es müssen hinten zwei Schlussleuchten sein, d.h. ggf. muss nachgerüstet werden (gleiches gilt für die Warnblink-Anlage)!!! Soweit die rechtlich Lage (wer es nachlesen will: StVZO plus Ausführungsvorschriften).

Hinweis:
Wer was anderes sieht (ist ja sichtbar bei nur einem Rücklicht) sollte sich freuen und leise sein!
Gerade in den östlichen Bundesländer werden von einigen Tüv-Prüfern sog. Gefälligkeitseintragungen getätigt, oft von denen im "guten Glauben", dass das Fahrzeug ja für die Erteilung einer ADMV-Plakette auch dem Werksauslieferungszustand entsprechen musste (Beispiel zum Motorrad: "ohne Beleuchtung, nur Tagfahrten => in der StVO steht aber drin, dass Motorräder auch Tagsüber mit Licht fahren müssen). Diese Brief-Eintragungen werden dann von den auch oft ahnungslosen bzw. gefrustet lustlosen Mitarbeitern der Zulassungsstellen einfach in Fahrzeugpapiere übernommen, widersprechen aber der StVZO oder einem anderen Gesetz, wie z.B der StVO. Eintragungen sind nur gültig, wenn sie den StVZO-Spielregeln entsprechen. Da aber der Schutzmann auf der Straße auch nicht alles weiß bzw. nicht interessiert, kommt man mit solchen Eintragungen häufig durch. Schwieriger wird es bei z.B einem Unfall und dem Anwalt der Gegenseite....


Gruß Klaus

www.RETRONIA.de
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nitram Offline

Mitglied


Beiträge: 311

11.06.2011 19:00
#8 RE: Rücklicht bei Oldtimern Zitat · Antworten

Hallo,
ich habe auch schon Fahrzeuge mit nur einem Rücklicht und ohne Blinker gesehen. Aber mir wär das zu gefährlich bei den ganzen bekloppten auf der Straße. Mein Kadett bekommt auch 2 Rücklichter.

gruß martin

kat Offline

Mitglied

Beiträge: 164

13.06.2011 21:53
#9 RE: Rücklicht bei Oldtimern Zitat · Antworten

Ende der 30er Jahre wurden für PKW zwei Rückleuchten vorgeschrieben, und diese mußten auch bei älteren Fahrzeugen nachgerüstet werden. Da gab es - soweit ich weiß - keine Ausnahmegenehmigung.

Wenn man ältere Pkw nur mit einem Rücklicht versieht, sollte man zumindest nicht nachts damit herumfahren. StVZO-gerecht ist das nämlich nicht.

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