§ 54 StVZO gebaut vor 01.04.1957 Winker mit gelben Blinklicht zulässig, wenn Fz-Länge bis 4000mm und gleichzeitig Fz-Breite bis 1600mm § 54 StVZO gebaut vor 01.04.1957 Gelbe Pendelwinker zulässig, wenn Fz-Länge bis 4000mm und gleichzeitig Fz-Breite bis 1600mm
Das gleiche hat mir der TÜV Prüfer 1997 bei der Prüfung gesagt.Da man aber,bei normal zugelassenen Fahrzeugen,einen Warnblinker braucht,gibt es an meinem DKW beides.Wer würde heute noch auf Winker achten? Gruß Hartmut
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